Novellierung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2018; Entwicklung der Schlüsselzuweisungen mit und ohne Rechtsänderung

Novellierung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2018; Entwicklung der Schlüsselzuweisungen mit und ohne Rechtsänderung

Mit dem erstgenannten Bezugsrundschreiben wurde über die Antwort des zuständigen Ministeriums des Innern und für Sport auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Gordon Schnieder von der CDU-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag berichtet. In dieser Antwort gab das Ministerium Auskunft über die tatsächliche Entwicklung der Schlüsselzuweisungen im Jahr 2018 und stellte diese „fiktiven Schlüsselzuweisungen“, wie sie ohne Novellierung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im gleichen Jahr eingetreten wären, gegenüber. Daraus ergab sich, dass die kreisfreien Städte allein 2018 von der Novellierung des LFAG in Höhe von 62,1 Mio. € profitiert haben, auch der kreisangehörige Raum profitierte aufgrund eines massiven Anstiegs der Schlüsselzuweisungen bei den Ortsgemeinden in Höhe von ungefähr 11 Mio. €. Hohe Einbußen im Umfang von über 70 Mio. € hatten dagegen die Landkreise zu verzeichnen. Diese Entwicklung dürfte sich, wie eine Probeberechnung für 2019 auf Basis der sog. Orientierungsdaten zur Haushaltsplanung 2019 des Statistischen Landesamtes ergeben hat, fortsetzen (vgl. zweitgenanntes Bezugsrundschreiben). Demnach werden die kreisfreien Städte ‑ jetzt die Ergebnisse 2018 und 2019 addiert ‑ knapp 79 Mio. € zulasten der Gesamtkreise gewinnen. Innerhalb der Gesamtkreise verlieren die Landkreise 118,7 Mio. € an Schlüsselzuweisungen, die Verbandsgemeinden über 44 Mio. €. Die Ortsgemeinden haben dagegen Mehreinnahmen von ca. 88 Mio. €.

Hauptursache für diese Verschiebung zu den kreisfreien Städten ist die Einführung der Schlüsselzuweisungen C 3 in Höhe von 60 Mio. € sowie die Anhebung des Schwellenwertes bei den Schlüsselzuweisungen A. Die Schlüsselzuweisungen C 3 wurden bzw. werden im Jahr 2018 der Rest-Schlüsselmasse B 2, im Jahr 2019 der Finanzreserve (Stabilisierungsrechnung) entnommen. Ab dem Jahr 2020 werden 2 % der Verstetigungssumme für die Schlüsselzuweisungen C 3 bereitgestellt.

Der Anstieg bei den kreisfreien Städten ist allerdings nicht allein auf die Einführung der Schlüsselzuweisungen C 3 zurückzuführen. In der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben erhalten Sie die Antwort des Innenministeriums auf eine weitere Kleine Anfrage des Abgeordneten Gordon Schnieder, in der sich nach den Auswirkungen der ebenfalls ins LFAG 2018 vorgenommenen Erhöhung des sog. Leistungsansatzes für Zentrale Orte für die fünf Oberzentren des Landes von 1,1 % auf 1,9 % erkundigt wurde. Der Leistungsansatz fließt (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 4 Nr. 2 LFAG) in die Berechnung der finanzkraftabhängigen Schlüsselzuweisungen B 2 ‑ der für die Landkreise wichtigsten Schlüsselzuweisungsart ‑ ein. Demnach profitierten in 2018 allein von der Erhöhung des Zentrale-Orte-Ansatzes vier der fünf Oberzentren (die Stadt Ludwigshafen war im Jahr 2018 abundant, erhielt also keine Schlüsselzuweisungen B 2) in Höhe von über 17,5 Mio. €. Dieser Zugewinn bei den fünf Oberzentren geht zulasten der übrigen Empfänger der Schlüsselzuweisungen B 2. Kreise und kreisangehörige Gemeinden (Gesamtkreise) verlieren durch die Erhöhung des Leistungsansatzes im Jahr 2018 13,3 Mio. €, wovon die Landkreise 8,3 Mio. € und der kreisangehörige Raum 4,9 Mio. € tragen müssen (vgl. Anlage 2 a).

Für das Jahr 2019 wurde eine Probeberechnung auf Grundlage der erwähnten Orientierungsdaten 2019 durchgeführt. Hier stellt sich das Ergebnis noch gravierender als im Jahr 2018 dar. Die nunmehr fünf Oberzentren (für Ludwigshafen wird angenommen, dass die Stadt in 2019 Anspruch auf Schlüsselzuweisungen B 2 hat) gewinnen 21,8 Mio. €. Dies geht fast ausschließlich (20,8 Mio. €) zulasten der Gesamtkreise (Landkreise 13,1 Mio. €, kreisangehöriger Raum 7,7 Mio. €; vgl. Anlagen 2 b und 2 c).