KITA-Rahmenvertrag mit freien Trägern

Die Vereinbarung ist notwendig geworden, nachdem das Kita-Gesetz in 2021 die Finanzierung des Kita-Personals neu geregelt hat Jetzt kann endlich auf ein Rahmen zur Finanzierung von Personal- und Sachkosten in den Kindertagesstätten der Kirchen und sonstigen freien Träger zurückgegriffen werden. Es ist gut, dass es zu einer Vereinbarung gekommen ist, weil so ein Beitrag zum Erhalt der Einrichtungen in freier Trägerschaft geleistet wird und ein erster Schritt in Richtung der gesetzlich geforderten Rahmenvereinbarung eingeleitet worden ist.


Im Mittelpunkt der Vereinbarung steht die Förderung der freien Träger.

Danach erhalten die kirchlichen Träger 99 Prozent für Personalkosten sowie 3,5 Prozent für sonstige notwendige Kosten. Die Energie- und Heizmittelkosten sind von der Förderpauschale umfasst und werden deshalb nicht den gebäudebezogenen Kosten (Ziff. II 3.) zugerechnet. Eine Doppelfinanzierung, insbesondere in den Fällen kommunaler Bauträgerschaften, ist ausgeschlossen. Die Regelung hierzu erfolgt mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.


Tageseinrichtungen sonstiger freier Träger:

Die sonstigen freien Träger erhalten 100 Prozent der zuwendungsfähigen Personalkosten. Bei der gesetzlich geforderten Eigenleistung des freien Trägers kann auch die Erbringung ehrenamtlicher Leistungen berücksichtigt werden. Zusätzlich sind alle weiteren notwendigen Kosten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe individuell zu vereinbaren.