Zu diesem Anspruch gehöre auch, so das Verwaltungsgericht, dass der Neufassung des LFAG eine gründliche Analyse der Finanzsituation des Landes und der Kommunen vorangehe. Diese verfahrensrechtliche Mindestanforderung an eine Entscheidung über den Kommunalen Finanzausgleich (KFA) sei nicht eingehalten worden, so das Verwaltungsgericht. Dies verrate, so die Geschäftsführer der Spitzenverbände der Kläger, Michael Mätzig, Städtetag, sowie Dr. Daniela Franke, Landkreistag, dass die Situation der Kommunalfinanzen und damit der Kommunen insgesamt nur geringe Beachtung beim Land erfahren. Dieser wenig wertschätzende Umgang mit kommunalen Belangen setze sich bis zum heutigen Tag fort, wie die aktuelle Diskussion um die Novellierung des Kindertagesstättengesetzes belege - erinnert sei an dieser Stelle ausdrücklich an die Besorgnis des Rechnungshofes, etwaige Mehrkosten würden vom Kommunalen Finanzausgleich bezahlt.
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. auch der Überzeugung, dass der Kommunale Finanzausgleich nicht hinreichend dotiert ist. Die für eine Wahrnehmung eines Minimums an freiwilligen Aufgaben zwingend notwendige Finanzausstattung der Kommunen sei mit dem LFAG 2014 nicht erreicht worden. Die Erhöhung um seinerzeit effektiv 50 Mio. € entspricht also nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts, wie auch von den Spitzenverbänden moniert, eben nicht der vom Landesverfassungsgericht geforderten „spürbaren“ Erhöhung des KFA.
Mätzig: „Die Landesregierung muss beim Thema Kommunalfinanzen endlich Farbe bekennen und sich ihrer Verantwortung für unsere Städte, Gemeinden und Landkreise stellen. Wir brauchen keine Taschenspielertricks und keine Schönfärberei. Was wir brauchen ist ein klares Bekenntnis des Landes für eine wirklich auskömmliche kommunale Finanzausstattung." „Der Respekt vor der Verfassung und den Belangen der Kommunen gebietet es, dass sich das Land mit der Finanzlage der Kommunen in angemessener Weise auseinandersetzt. Dass die Landesregierung dies über Jahre versäumt hat, zeigt sich nun in dem hohen Schuldenberg, mit dem die rheinland-pfälzischen Kommunen belastet sind“, so Franke.
Die beiden klagenden Kommunen hatten ursprünglich sogar angeregt, den Kommunalen Finanzausgleich und die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Hintergrund: Im Unterschied zum Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil 2012 sieht das Bundesverfassungsgericht offensichtlich einen Anspruch der Kommunen auf eine finanzielle Mindestausstattung, der unantastbar ist und damit nicht in Abhängigkeit von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes steht. Damit sei auch diese Frage, so die beiden Spitzenverbände, neu zu bewerten.
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