Mit gutem Beispiel voran bei der interkommunalen Zusammenarbeit: Zweckverband für die Umsetzung des neuen Teilhabegesetzes für behinderte Menschen

Beide Verbände seien übereingekommen, in dem neuen Rechtsgebiet die interkommunale Zusammenarbeit zu forcieren. Dies geschehe vor folgendem Hintergrund:

„Wir haben seit zwei Jahren ein neues Bundesteilhabegesetz für behinderte Menschen. Den Ländern obliegt die Entscheidung, wer das Bundesrecht ausführen soll; unser Land hat sich trotz anderslautender Forderungen der gesamten Freien Wohlfahrtspflege und der kommunalen Spitzenverbände für eine geteilte Zuständigkeit entschieden.

Das Land ist zuständig für die erwachsenen behinderten Menschen, die Kommunen machen aber die ganze Arbeit für das Land und müssen sich auch noch mit 50 % an den Aufwendungen des Landes beteiligen. Landkreise und Städte sind zuständig für die minderjährigen behinderten Menschen; eine Kostenbeteiligung des Landes fehlt aber für diesen Zuständigkeitsbereich der Kommunen,“ erläutert der Vorsitzende des Landkreistages.

Mit der Übertragung der Zuständigkeit für minderjährige behinderte Menschen seien neue Aufgaben auf die Landkreise und die Städte zugekommen. Für die zwei großen Aufgabenbereiche

  • Einzel-Entgeltvereinbarungen mit den Einrichtungen und Diensten und
  • Prüfung der Einrichtungen auf Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen

 wollen Landkreise und Städte künftig eng zusammenarbeiten. Als Organisationsform sei ein Zweckverband gewählt worden.

„Wir versprechen uns mit dieser engen interkommunalen Zusammenarbeit, dass wir Sachverstand bündeln und den notwendigen - auch betriebswirtschaftlichen - Sachverstand in die Verhandlungen und Prüfungen einbringen können,“ so Schartz weiter.

„Ein weiterer großer Effekt dieser Konzentration von Expertenwissen meinen wir auch zu erkennen in der Arbeit über Landesgrenzen hinweg mit den in anderen Bundesländern ähnlich existierenden Organisationsformen. Wir wollen auch hier die Zusammenarbeit intensivieren, um uns dann auf eine Datenbasis in einigen Jahren konzentrieren zu können, die die wesentlichen Punkte eines Leistungsvereinbarungsrechts und eines Prüfungsrechts bundesweit beinhaltet,“ so der Vorsitzende des Landkreistages abschließend.