Zuletzt hatte der VGH 2012 im sog. Neuwieder Verfahren eine seit 2007 bestehende Unvereinbarkeit des im LFAG geregelten Kommunalen Finanzausgleichs mit der Landesverfassung festgestellt. Die Neufassung 2014 sollte diese Unvereinbarkeit beseitigen - wie der VGH nunmehr entschieden hat, ohne Erfolg. Das Land agiert damit im Bereich der kommunalen Finanzausstattung seit 2007, also über seit einem Jahrzehnt, nicht mehr auf dem Boden der Landesverfassung.
Die dadurch eingetretenen Folgen sind verheerend. So drückt die rheinland-pfälzischen Kommunen die im Bundesvergleich zweithöchste Schuldenlast. Es besteht erheblicher Investitionsstau, allein an kommunalen Straßen und Brücken, so der Rechnungshof in seinem Kommunalbericht 2020, im Umfang von 2 Mrd. €. Die kommunale Selbstverwaltung wird damit immer weiter ausgehöhlt, statt kraftvollem Agieren zugunsten des Wohls unseres Landes verbleibt Mangelverwaltung. Dies stellt zugleich das kommunale Ehrenamt als Basis und Wurzel unseres Gemeinwesens in Frage.
Infolge des Urteils fordern die kommunalen Spitzenverbände ein:
- Der Kommunale Finanzausgleich ist im Haushalt 2021 um 400 Mio. € anzuheben, ggf. in einem ersten Nachtragshaushalt zu Beginn des Jahres, um eine Fortsetzung der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden.
- Die notwendige Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleichs kann nur in Einvernehmen mit den Kommunen erfolgen.
- Die kommunalen Spitzenverbände erwarten unverzüglich ein Konzept zur Entschuldung der kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz. Die Folgen dreizehnjähriger Verfassungswidrigkeit sind zu beseitigen.
- Davon unabhängig wird die kommunale Seite prüfen, ob mehr als dreizehn Jahre Verfassungswidrigkeit zu Schadenersatz- oder Folgenbeseitigungsansprüchen der Kommunen gegenüber dem Land führen.
Die kommunalen Spitzenverbände danken der Stadt Pirmasens sowie dem Landkreis Kaiserslautern für die Klagen ihrer Gebietskörperschaften gegen Schlüsselzuweisungsbescheide des Landes auf Basis des LFAG 2014. Diese Klagen hatten im vergangenen Jahr zur Vorlage der Gesetzgebung 2014 an den VGH durch das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. geführt. Weitere Verfahren gegen das LFAG 2014 sind im Moment ruhend gestellt.