Kreisumlage im Blickpunkt - Nachlese der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Rechtsstreit Landkreis Kaiserslautern gegen Land Rheinland-Pfalz am heutigen Tag

Der Landkreis trug dabei seine Argumente vor. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Festlegung des Kreisumlagesatzes Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung sei. Sowohl der Landkreis als auch seine Kommunen seien defizitär. Inwieweit der Kreis sich dann bei insgesamt zu „kurzer Decke“ vor seine Kommunen stelle, sei allein seine Entscheidung.

Ursache der zu kurzen Decke sei dabei nicht ein zu hoher oder zu niedriger Umlagesatz, sondern die mangelhafte Finanzausstattung durch das Land. Dagegen wehre sich der Kreis, so der Landrat des Landkreises Kaiserslautern, Ralf Leßmeister, zudem in einem Parallelverfahren vor dem Landesverfassungsgericht.

Das Gericht verdeutlichte, dass durch die Kreisumlage die gemeindliche Mindestfinanzausstattung nicht verletzt werden dürfe. Es stellte u. a. zur Diskussion, ob die Liquiditätskreditbestände der kreisangehörigen Kommunen, auch im Vergleich zum Landes- bzw. Kreisdurchschnitt, Rückschlüsse auf deren zulässige Höhe erlauben würden.

Die Liquiditäts- oder Kassenkredite der Kommunen entsprechen den Überziehungskrediten im privaten Bereich. In einer Pro-Kopf-Betrachtung weisen die Kommunen in Rheinland-Pfalz die zweithöchsten Liquiditätskredite nach dem Saarland auf. Noch verheerender: Allein die rheinland-pfälzischen Kreise tragen ca. 50 % des aufaddierten Kassenkreditvolumens aller Kreise in Deutschland.