„Geltendes Vergaberecht sieht aus gutem Grund bei öffentlichen Planungsaufträgen den Leistungs- nicht den Preiswettbewerb für Bieter vor. Seit allerdings die Leitplanken der Honorarordnung durch Urteil des EuGH ihre zwingende Verbindlichkeit verloren haben, fehlt es Auftraggebern und Auftragnehmern an Indizien für unangemessen niedrige und damit potenziell nicht gleichwertige Planungsangebote. Seit Jahresbeginn legt die HOAI 2021 mit dem Basishonorar einen Maßstab fest, der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite eine faire Untergrenze bietet“, so Gerold Reker, Präsident der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
„Unser selbstverständlicher Anspruch ist es, dass die Planung und Durchführung kommunaler Bauvorhaben den berechtigten Ansprüchen unserer Bürgerinnen und Bürger an Qualität und Wirtschaftlichkeit Genüge leistet“, so der Vorsitzende des Landkreistages, Landrat Günther Schartz. Um diese Ziele zu erreichen, seien auch die vorhandenen vergaberechtlichen Regelungen einzuhalten. Dies gelte insbesondere dann, wenn schon der angebotene Preis Anlass zu Bedenken gebe.
Mit der getroffenen Vergabeentscheidung für Planungsaufträge der öffentlichen Hand werden in aller Regel entscheidenden Festlegungen für den Erfolg der gesamten Baumaßnahme getroffen. Konsequenzen von Dumpingangeboten und mangelhafter Planungen können Zeit- und Qualitätsverluste im Investitionsvorhaben bedeuten. Baukultur beginnt mit der Planung.
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