Es muss unverändert und auf Dauer oberste Priorität aller staatlichen Ebenen sein, den von der Katastrophe betroffenen Menschen zur Seite zu stehen und wieder eine Perspektive zu geben. Der Vorsitzende des Landkreistages, Landrat Günther Schartz: „Wir begrüßen daher die Zusage des Bundes und der Solidargemeinschaft der Länder, sich finanziell im Umfang der bislang ermittelten Schäden in den betroffenen Regionen zu engagieren.“
Langwierige Genehmigungs- und Planungsverfahren zur Wiederherstellung der kommunalen Infrastruktur, privater Bauten oder gewerblicher Anlagen sind selbstredend zu vermeiden. Es ist dabei vor Ort zu entscheiden, ob aufgrund des Erlebten ein Wiederaufbau an bisheriger Stelle in Betracht kommt.
Der Landkreistag stellt daher an Bund, Land und Europäische Union u. a. die nachfolgenden Forderungen an einen beschleunigten Wiederaufbau:
- Verlängerung der aktuellen vergaberechtlichen Erleichterungen in den von der Unwetterkatastrophe betroffenen Gebieten bis zur Beendigung des Wiederaufbaus.
- Fördermittelquoten von 100 %, da z. B. die betroffenen Kommunen auf längere Sicht kaum zu einem Eigenanteil in der Lage sein werden.
- Zerstörte oder stark sanierungs- bzw. reparaturbedürftige Infrastruktureinrichtungen sowie Trassen müssen auf bestehender Genehmigungsgrundlage wiedererrichtet werden können.
- Sofern eine Neuerrichtung an anderer Stelle oder eine Verlegung erforderlich ist, müssen zwar neue Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Diese sind aber beschleunigt durchzuführen. Konkret: Bei allen Schritten Genehmigungsfiktion oder unterstellte Zustimmung (z. B. eines Trägers öffentlicher Belange, aber etwa auch bei der baufachlichen Prüfung) nach 14 Tagen.
- Die Beschleunigung findet in allen Planfeststellungs-, Bauleitplan-, Baugenehmigungs-, immissionsschutz- oder naturschutzrechtlichen Verfahren innerhalb der Krisengebiete Anwendung, unabhängig davon, ob privater oder öffentlicher Antragsteller.
- Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen in den betroffenen Regionen sind erstinstanzlich abschließend zu entscheiden.
- Im Fall der Verlegung von Standorten von Infrastruktureinrichtungen, Trassen oder privaten baulichen Anlagen dürfen Flächen in den betroffenen Gebieten nicht von vornherein von der Bebauung ausgeschlossen sein.
Schartz abschließend: „Es muss alles in unserer Macht Stehende dafür getan werden, den Menschen ihre Heimat wiederzugeben.“