Bereits mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 hat dieser festgestellt, dass „die kommunale Finanzkrise jedoch nur zu bewältigen ist, wenn die mit Kassenkrediten belasteten Kommunen gleichzeitig ihre gegenwärtigen Defizite abbauen und so dauerhaft zu einem materiellen Haushaltsausgleich finden. Ohne die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel erscheint dies nach derzeitigem Stand der Dinge ausgeschlossen.“
Im Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2020 wird erneut festgestellt, dass „darüber hinaus das Land an die bereits im Jahr 2012 angemahnte Entlastung der stark verschuldeten Kommunen zu erinnern [ist]: Die Wirkungen des von Art. 49 Abs. 6 LV geforderten aufgabenadäquaten Finanzausgleichs können sich flächendeckend nur entfalten, wenn die mit Kassenkrediten belasteten Kommunen in die Lage versetzt werden, diese abzubauen und so dauerhaft zu einem materiellen Haushaltsausgleich zu finden. Ohne die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel zu diesem Zweck erscheint dies nach wie vor ausgeschlossen […].“
Aus diesem Grund fordert die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom Land umgehend ein wirksames Programm zur Bewältigung des Altschuldenproblems aufzulegen, welches auch geeignet ist, die Schuldenlast auch schon vor Abschluss der aktuell laufenden Reform des Kommunalen Finanzausgleichs effektiv und zeitnah zu senken. Auch der im Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung erfolgte Hinweis auf den Bund führt nicht weiter, da qua Verfassung sich nur das Land für die kommunale Finanzausstattung verantwortlich zeichnet.